3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände
4. Abschnitt: Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt
< Art. 38 Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder
> Art. 40 Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken
Art. 391 Migration toxischer oder allergener Stoffe aus Gebrauchsgegenständen mit Humankontakt
Das EDI kann die Migration toxischer oder allergener Stoffe (wie z.B. Nickel) regeln, die von Gebrauchsgegenständen, welche bestimmungsgemäss während längerer Zeit intensiv mit der Haut oder anderen Teilen des menschlichen Körpers in Berührung kommen, an diese abgegeben werden können.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1611).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen