2. Kapitel: Lebensmittel
6. Abschnitt: Kennzeichnung von Lebensmitteln
< Art. 28 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate
> Art. 30 Grundsatz
Art. 29 Angaben über den Nährwert
1 Lebensmittel dürfen mit Angaben über den Nährwert versehen werden.
2 Das EDI:
- a.
- regelt, wie eine Nährwertkennzeichnung auszugestalten ist;
- b.
- kann bei bestimmten Lebensmitteln Angaben über den Nährwert vorschreiben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen