1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
> Art. 3 Verantwortliche Person
Art. 2 Definitionen
1 In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Lebensmittelbetrieb: betriebliche Einheit eines Unternehmens, das mit Lebensmittel umgeht, insbesondere Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, kennzeichnet, anpreist oder abgibt; Betriebe, die Gebrauchsgegenstände herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, kennzeichnen, anpreisen oder abgeben sind Lebensmittelbetrieben gleichgestellt;
- b.1
- Einzelhandelsbetrieb: Lebensmittelbetrieb, in dem mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten umgegangen wird, namentlich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände hergestellt, verarbeitet, behandelt oder gelagert werden; dazu gehören Läden, Restaurants, Grossküchen und Betriebskantinen sowie Verteilzentren von Grossverteilern und Engros-Handelsbetriebe;
- c.
- Zerlegebetrieb: ein Betrieb zum Entbeinen oder Zerlegen von Fleisch;
- d.
- Abgeben: das Bereithalten von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für Verkaufszwecke, das Anbieten zum Verkauf, die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe sowie der Vertrieb;
- e.
- Umhüllung: die Hülle oder das Behältnis, die das Lebensmittel unmittelbar umgeben;
- f.
- Verpackung: ein Behältnis, das ein oder mehrere umhüllte Lebensmittel enthält;
- g.
- vorverpacktes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das vor der Abgabe umhüllt oder verpackt worden ist und an Konsumentinnen, Konsumenten oder an Restaurants, Grossküchen, Betriebskantinen oder ähnliche Einrichtungen abgegeben wird und das nicht verändert werden kann, ohne dass die Umhüllung oder Verpackung geöffnet oder abgeändert wird;
- h.
- Verarbeitung: eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser Verfahren; ein Lebensmittel gilt nicht als verarbeitet, wenn es geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurde;
- i.
- Anpreisung: die Anschrift in den Läden, die Aufmachung der Umhüllung oder Verpackung, die Werbung und Reklamen jeder Art sowie die Direktwerbung;
- j.
- Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate: Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren Konsum bestimmt sind und zu Lebensmitteln verarbeitet werden sollen;
- k.
- Mikroorganismen: Bakterien, Viren, Hefen, Schimmelpilze, Algen, Protozoen, mikroskopisch kleine Würmer und deren Toxine und Metaboliten;
- l.
- Zusatzstoffe: Stoffe, die:
- 1.
- Lebensmitteln aus technologischen oder sensorischen Gründen absichtlich direkt oder indirekt zugesetzt werden, mit oder ohne Nährwert, und die als solche oder in Form von Folgeprodukten ganz oder teilweise in diesen Lebensmitteln verbleiben, oder
- 2.
- einem Lebensmittel zugesetzt werden, um diesem einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen (Aromen);
- m.
- Fremdstoffe: Stoffe, die:
- 1.
- bei der Gewinnung, Herstellung, Lagerung und Zubereitung in die Lebensmittel gelangen können, wie zum Beispiel Pflanzenschutzmittel, Biozide oder Tierarzneimittel, oder
- 2.
- durch Umwelteinflüsse in Lebensmittel gelangen oder durch chemische oder biologische Vorgänge darin entstehen, wie zum Beispiel chlorierte Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle, radioaktive Nuklide, Nitrosamine oder Mykotoxine;
- n.
- Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe oder Präparate, die bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten oder Lebensmitteln aus technologischen Gründen verwendet werden; werden sie den Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten oder Lebensmitteln zugesetzt, so müssen sie im Laufe des Verarbeitungsprozesses wieder entfernt werden, soweit dies technisch möglich ist;
- o.2
- Zoonosen: sämtliche Infektionskrankheiten, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können;
- p.3
- Zoonoseerreger: sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können;
- q.4
- Antibiotikaresistenz: die Fähigkeit von Mikroorganismen, in einer Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, zu überleben oder sich gar zu vermehren.
2 Die übrigen Begriffe des schweizerischen Lebensmittelrechts werden im Sinne der Definitionen verwendet, die in einer der folgenden EG-Verordnungen (Stand 1. Jan. 2006)5 enthalten sind:
- a.
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 20026 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;
- b.
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20047 über Lebensmittelhygiene;
- c.
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20048 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs;
- d.
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20049 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
- e.
- Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 200410 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6025).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4909).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4909).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4909).
5 Die Texte der in den Bst. a–e zitierten Rechtsakte der EG können beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern eingesehen oder gegen Verrechnung bezogen werden.
6 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
7 ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
8 ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
9 ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.
10 ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.