2. Kapitel: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 7 Ausgangsprodukte
> Art. 9 Herstellungsverfahren
Art. 8 Zulässige Lebensmittel
1 Der Bundesrat legt die zulässigen Arten von Lebensmitteln fest, umschreibt sie und bestimmt die Sachbezeichnung; er kann die entsprechenden Anforderungen regeln.
2 Die zuständige Bundesstelle kann Lebensmittel, die der Bundesrat noch nicht zugelassen hat, vorläufig bewilligen und eine Sachbezeichnung bestimmen.
3 Sie veröffentlicht periodisch eine Liste der Lebensmittel, die durch Einzelbewilligung zugelassen wurden.
4 Sachbezeichnungen müssen:
- a.
- das Lebensmittel charakterisieren und sich dabei an seiner Beschaffenheit sowie an den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen orientieren;
- b.
- verständlich und unverwechselbar sein.
5 Die Sachbezeichnung von Surrogaten und Imitationsprodukten ist so festzulegen, dass eine klare Abgrenzung zum entsprechenden Naturprodukt sichergestellt ist.
6 Der Bundesrat kann die Zulassung von Lebensmitteln regeln, die:
- a.
- für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben; oder
- b.
- mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische Wirkungen angepriesen werden.1
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).