Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 7 Ausgangsprodukte
> Art. 9 Herstellungsverfahren

Art. 8 Zulässige Lebensmittel

1 Der Bundesrat legt die zulässigen Arten von Lebensmitteln fest, umschreibt sie und bestimmt die Sachbezeichnung; er kann die entsprechenden Anforderungen regeln.

2 Die zuständige Bundesstelle kann Lebensmittel, die der Bundesrat noch nicht zugelassen hat, vorläufig bewilligen und eine Sachbezeichnung bestimmen.

3 Sie veröffentlicht periodisch eine Liste der Lebensmittel, die durch Einzelbewilligung zugelassen wurden.

4 Sachbezeichnungen müssen:

a.
das Lebensmittel charakterisieren und sich dabei an seiner Beschaffenheit sowie an den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen orientieren;
b.
verständlich und unverwechselbar sein.

5 Die Sachbezeichnung von Surrogaten und Imitationsprodukten ist so festzulegen, dass eine klare Abgrenzung zum entsprechenden Naturprodukt sichergestellt ist.

6 Der Bundesrat kann die Zulassung von Lebensmitteln regeln, die:

a.
für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben; oder
b.
mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische Wirkungen angepriesen werden.1

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).


Stand am 1. Januar 2012
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