Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 60 Übergangsbestimmung

Art. 61 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen