2. Kapitel: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Gebrauchsgegenstände
> Art. 7 Ausgangsprodukte
Art. 6 Grundsatz
1 Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände, die den Anforderungen dieses Gesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, insbesondere jene, die Grenz- oder Toleranzwerte überschreiten, dürfen nicht oder nur mit Auflagen verwendet oder an den Konsumenten abgegeben werden.
2 Für Lebensmittel, die ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten die Regelungen des Bestimmungslandes, soweit der Bundesrat nichts anderes vorschreibt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen