Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
> Art. 60 Übergangsbestimmung

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts

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1 Die Änderungen können unter AS 1995 1469 konsultiert werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen