Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 4 Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Fremdstoffe
> Art. 6 Grundsatz

Art. 5 Gebrauchsgegenstände

Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände (Gebrauchsgegenstände) im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die nicht als Heilmittel angepriesen werden und unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:1

a.
Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden (z. B. Geräte, Geschirr oder Verpackungsmaterial);
b.
Körperpflegemittel und Kosmetika sowie Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;
c.
Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände (z. B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck), die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
d.
Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z. B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);
e.
Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
f.
Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unterstellt sind.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).


Stand am 1. Januar 2012
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