1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 4 Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Fremdstoffe
> Art. 6 Grundsatz
Art. 5 Gebrauchsgegenstände
Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände (Gebrauchsgegenstände) im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die nicht als Heilmittel angepriesen werden und unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:1
- a.
- Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden (z. B. Geräte, Geschirr oder Verpackungsmaterial);
- b.
- Körperpflegemittel und Kosmetika sowie Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;
- c.
- Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände (z. B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck), die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
- d.
- Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z. B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);
- e.
- Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
- f.
- Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unterstellt sind.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).
Stand am 1. Januar 2012
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