Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Vollzug
3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften
< Art. 43 Öffentliche Warnung
> Art. 44 Aufgabenteilung

Art. 43a1 Mitarbeit Dritter

1 Bund und Kantone können Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen übertragen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.

2 Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit:

a.
nach Bundesrecht akkreditiert sein;
b.
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c.
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.

3 Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die sie den Dritten überträgt. Diese können keine Massnahmen verfügen.

4 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen.

5 Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behörde über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung im Bereich der Mitwirkung Rechenschaft abzulegen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).


Stand am 1. Januar 2012
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