4. Kapitel: Vollzug
3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften
< Art. 43 Öffentliche Warnung
> Art. 44 Aufgabenteilung
Art. 43a1 Mitarbeit Dritter
1 Bund und Kantone können Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen übertragen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2 Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit:
- a.
- nach Bundesrecht akkreditiert sein;
- b.
- von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c.
- durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.
3 Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die sie den Dritten überträgt. Diese können keine Massnahmen verfügen.
4 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen.
5 Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behörde über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung im Bereich der Mitwirkung Rechenschaft abzulegen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).