4. Kapitel: Vollzug
3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften
< Art. 42 Schweigepflicht
> Art. 43a Mitarbeit Dritter
Art. 43 Öffentliche Warnung
1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass gesundheitsgefährdende Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumenten abgegeben worden sind, so informieren sie die Öffentlichkeit und empfehlen der Bevölkerung, wie sie sich verhalten soll.
2 Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, die Hersteller, Importeure, Verteiler oder Verkäufer sowie die Konsumentenorganisationen an.
3 Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so obliegen die Information und die Abgabe von Empfehlungen den Bundesbehörden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen