Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Vollzug
2. Abschnitt: Kantone
< Art. 41 Aus- und Weiterbildung
> Art. 42 Schweigepflicht

Art. 41a1 Prüfungskommissionen

1 Der Bundesrat ernennt Prüfungskommissionen, welche die Prüfungen der Personen durchführen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.2

2 Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.

3 Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen, an die Kantone delegieren.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2.8 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen