4. Kapitel: Vollzug
2. Abschnitt: Kantone
< Art. 40 Lebensmittelkontrolle
> Art. 41a Prüfungskommissionen
Art. 41 Aus- und Weiterbildung
1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen die vom Bundesrat für die jeweiligen Funktionen festgelegten Anforderungen erfüllen.
2 Die Kantone sorgen für ihre Aus- und Weiterbildung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen