3. Kapitel: Lebensmittelkontrolle
2. Abschnitt: Durchführung der Kontrolle
< Art. 26 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
> Art. 27 Beanstandungen
Art. 26a1 Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Lebensmittel tierischer Herkunft systematisch kontrolliert werden; er kann die Art der Durchführung und die Bescheinigung der Kontrollen regeln.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775; BBl 1999 6128).
Stand am 1. Januar 2012
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