3. Kapitel: Lebensmittelkontrolle
2. Abschnitt: Durchführung der Kontrolle
< Art. 25 Rechte und Pflichten der Hersteller und Händler
> Art. 26a Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Art. 26 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent untersucht nach der Schlachtung das Fleisch von:1
- a.
- Tieren der Pferde—, Rinder—, Schaf—, Ziegen- und Schweinegattung;
- b.
- Wildtieren, die als Nutztiere gehalten werden, wenn sie in grossen Mengen geschlachtet werden.
2 Er entscheidet über die Verwendbarkeit des Fleisches.
3 Der Bundesrat regelt:
- a.
- das Verfahren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
- b.
- das Kontrollverfahren beim Geflügel.
4 Er kann vorsehen:
- a.
- die Schlachttieruntersuchung;
- b.
- die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten;
- c.
- Ausnahmen für die Jagd.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).
Stand am 1. Januar 2012
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