Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Lebensmittelkontrolle
2. Abschnitt: Durchführung der Kontrolle
< Art. 25 Rechte und Pflichten der Hersteller und Händler
> Art. 26a Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Art. 26 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1 Der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent untersucht nach der Schlachtung das Fleisch von:1

a.
Tieren der Pferde—, Rinder—, Schaf—, Ziegen- und Schweinegattung;
b.
Wildtieren, die als Nutztiere gehalten werden, wenn sie in grossen Mengen geschlachtet werden.

2 Er entscheidet über die Verwendbarkeit des Fleisches.

3 Der Bundesrat regelt:

a.
das Verfahren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
b.
das Kontrollverfahren beim Geflügel.

4 Er kann vorsehen:

a.
die Schlachttieruntersuchung;
b.
die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten;
c.
Ausnahmen für die Jagd.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).


Stand am 1. Januar 2012
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