Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Lebensmittelkontrolle
1. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 23 Selbstkontrolle
> Art. 24 Inspektion und Probenerhebung

Art. 23a1 Rückverfolgbarkeit

1 Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden, müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein.

2 Es müssen Systeme und Verfahren eingerichtet werden, damit den Behörden auf deren Verlangen die nötigen Auskünfte erteilt werden können.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).


Stand am 1. Januar 2012
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