Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Lebensmittelkontrolle
1. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 22 Untersuchungsmethoden
> Art. 23a Rückverfolgbarkeit

Art. 23 Selbstkontrolle

1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der «Guten Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen.

2 Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

2bis Wer feststellt, dass von ihm eingeführte, hergestellte, verarbeitete, behandelte oder abgegebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährden können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden. Befinden sich die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle der betreffenden Person, so muss diese unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde informieren und mit dieser zusammenarbeiten.1

3 Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall von einer Untersuchung abgesehen werden kann.

4 Halter und Abnehmer von Schlachttieren müssen den amtlichen Tierarzt oder den amtlichen Fachassistenten informieren, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist.2

5 Der Bundesrat kann die Dokumentation der Selbstkontrolle regeln.3


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775; BBl 1999 6128).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen