Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Lebensmittelkontrolle
1. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 21 Besondere Kennzeichnung
> Art. 23 Selbstkontrolle

Art. 22 Untersuchungsmethoden

1 Der Bundesrat gibt Empfehlungen darüber ab, wie Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik zu untersuchen und zu beurteilen sind.

2 Er sorgt für eine gesonderte Veröffentlichung der Empfehlungen (Lebensmittelbuch).

3 Er kann durch Verordnung einzelne Teile des Lebensmittelbuches, insbesondere die dort festgelegten Referenzmethoden, für verbindlich erklären.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen