Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
5. Abschnitt: Angaben über Lebensmittel
< Art. 19 Nachahmung und Verwechslung
> Art. 21 Besondere Kennzeichnung

Art. 20 Auskunftspflicht und Bezeichnung

1 Wer Lebensmittel abgibt, informiert Abnehmer auf Verlangen über ihre Herkunft (Produktionsland), ihre Sachbezeichnung und Zusammensetzung (Zutaten) sowie über die weiteren nach Artikel 21 vorgeschriebenen Angaben.1

2 Wer vorverpackte Lebensmittel abgibt, informiert auf der Packung über die Sachbezeichnung und Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge.

3 Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumenten nicht täuschen.

4 Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne weiteres erkennbar ist.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1725; BBl 1995 II 521).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen