1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Lebensmittel
Art. 2 Geltungsbereich
1 Das Gesetz erfasst:
- a.
- das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
- b.
- das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
- c.
- die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2 Es erfasst auch die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient.
3 Für importierte Nahrungsmittel gelten die gleichen Bestimmungen, soweit nicht Verpflichtungen aus internationalen Abkommen entgegenstehen.
4 Das Gesetz gilt nicht:
- a.1
- für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind;
- b.
- für Stoffe und Erzeugnisse, die von der Heilmittelgesetzgebung erfasst werden; vorbehalten bleiben die lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln.
5 Streitigkeiten über die Anwendbarkeit der Lebensmittelgesetzgebung oder der Heilmittelgesetzgebung bei bestimmten Stoffen und Erzeugnissen entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern nach Anhören der betroffenen Behörden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 971; BBl 2004 1455 1465).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen