Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Lebensmittel

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz erfasst:

a.
das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
b.
das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
c.
die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

2 Es erfasst auch die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient.

3 Für importierte Nahrungsmittel gelten die gleichen Bestimmungen, soweit nicht Verpflichtungen aus internationalen Abkommen entgegenstehen.

4 Das Gesetz gilt nicht:

a.1
für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind;
b.
für Stoffe und Erzeugnisse, die von der Heilmittelgesetzgebung erfasst werden; vorbehalten bleiben die lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln.

5 Streitigkeiten über die Anwendbarkeit der Lebensmittelgesetzgebung oder der Heilmittelgesetzgebung bei bestimmten Stoffen und Erzeugnissen entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern nach Anhören der betroffenen Behörden.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 971; BBl 2004 1455 1465).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen