Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
3. Abschnitt: Umgang mit Lebensmitteln
< Art. 17 Schlachtanlagen
> Art. 18 Täuschungsverbot

Art. 17a1 Bewilligungs- und Meldepflicht

1 Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, behandeln oder lagern, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.

2 Andere Betriebe, welche mit Lebensmitteln umgehen, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:

a.
die im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder
b.
in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 775; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785; BBl 2006 6337).


Stand am 1. Januar 2012
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