Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
2. Abschnitt: Gesundheit
< Art. 12 Information der Öffentlichkeit
> Art. 14 Gebrauchsgegenstände

Art. 13 Nahrungs- und Genussmittel

1 Nahrungsmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden.

2 Genussmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden.

3 Besonders beliebte und nur in kleinen Mengen genossene Nahrungsmittel können vom Bundesrat ausnahmsweise den Vorschriften über die Genussmittel nach Absatz 2 unterstellt werden.


Stand am 1. April 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen