2. Kapitel: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
2. Abschnitt: Gesundheit
< Art. 12 Information der Öffentlichkeit
> Art. 14 Gebrauchsgegenstände
Art. 13 Nahrungs- und Genussmittel
1 Nahrungsmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden.
2 Genussmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden.
3 Besonders beliebte und nur in kleinen Mengen genossene Nahrungsmittel können vom Bundesrat ausnahmsweise den Vorschriften über die Genussmittel nach Absatz 2 unterstellt werden.
Stand am 1. April 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen