Anhang 2
(Art. 9 Abs. 1 Bst. e)
Erforderliche Informationen
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e
- a.
- Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- b.
- Name und Adresse der Entscheidbehörde;
- c.
- Name und Identität des gentechnisch veränderten Organismus;
- d.
- Beschreibung der gentechnischen Veränderung, der angewandten Technik und der daraus resultierenden Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus;
- e.
- Erkennungsmarker nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 20041 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen;
- f.
- gebräuchliche Bezeichnung, taxonomischer Status, Ort der Sammlung oder des Erwerbs des Empfängerorganismus sowie dessen Merkmale in Bezug auf die biologische Sicherheit;
- g.
- Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und, sofern bekannt, der Spenderorganismen sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen fortbestehen oder sich vermehren können;
- h.
- gebräuchliche Bezeichnung, taxonomischer Status, Ort der Sammlung oder des Erwerbs des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen sowie dessen oder deren Merkmale in Bezug auf die biologische Sicherheit;
- i.
- zugelassene Verwendungsarten des gentechnisch veränderten Organismus;
- j.
- Risikobewertungen nach Anhang 4 der FrSV2;
- k.
- vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung der gentechnisch veränderten Organismen, sowie Angaben über deren Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen und Entsorgung sowie über Notmassnahmen.
1 ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5. Der Verordnungstext kann beim BAFU, 3003 Bern, bezogen werden.
2 SR 814.911
Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen