Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2

(Art. 9 Abs. 1 Bst. e)

Erforderliche Informationen
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e

a.
Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b.
Name und Adresse der Entscheidbehörde;
c.
Name und Identität des gentechnisch veränderten Organismus;
d.
Beschreibung der gentechnischen Veränderung, der angewandten Technik und der daraus resultierenden Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus;
e.
Erkennungsmarker nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 20041 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen;
f.
gebräuchliche Bezeichnung, taxonomischer Status, Ort der Sammlung oder des Erwerbs des Empfängerorganismus sowie dessen Merkmale in Bezug auf die biologische Sicherheit;
g.
Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und, sofern bekannt, der Spenderorganismen sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen fortbestehen oder sich vermehren können;
h.
gebräuchliche Bezeichnung, taxonomischer Status, Ort der Sammlung oder des Erwerbs des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen sowie dessen oder deren Merkmale in Bezug auf die biologische Sicherheit;
i.
zugelassene Verwendungsarten des gentechnisch veränderten Organismus;
j.
Risikobewertungen nach Anhang 4 der FrSV2;
k.
vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung der gentechnisch veränderten Organismen, sowie Angaben über deren Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen und Entsorgung sowie über Notmassnahmen.

1 ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5. Der Verordnungstext kann beim BAFU, 3003 Bern, bezogen werden.
2 SR 814.911


Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen