Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Aufgaben der Behörden
< Art. 8 Aufgaben des BAFU
> Art. 10 Unabsichtliche grenzüberschreitende Verbreitung

Art. 9 Teilnahme am internationalen Informationsverfahren

1 Das BAFU stellt über das Biosafety Clearing House folgende Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung:

a.
alle für die Umsetzung dieser Verordnung notwendigen Bundeserlasse;
b.
alle internationalen Übereinkünfte der Schweiz zum grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen;
c.
Namen und Adressen der Bundesbehörden nach den Artikeln 8 Buchstabe d und 10;
d.
alle Entscheide, welche das Inverkehrbringen und die Einfuhr von gentechnisch veränderten Organismen oder die Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen betreffen;
e.
alle Entscheide über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, die zur Verarbeitung oder zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel vorgesehen sind, innert 15 Tagen nach deren Eröffnung; dabei müssen die Informationen mindestens die Angaben nach Anhang 2 enthalten;
f.
Zusammenfassungen von Biosicherheits- und anderen relevanten Umweltstudien;
g.
Angaben über Fälle von unabsichtlichen grenzüberschreitenden Verbreitungen;
h.
die Berichte nach Artikel 8 Buchstabe e.

2 Die Bundesbehörden nach Artikel 8 Buchstabe d stellen dem BAFU die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung.


Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen