3. Abschnitt: Aufgaben der Behörden
< Art. 8 Aufgaben des BAFU
> Art. 10 Unabsichtliche grenzüberschreitende Verbreitung
Art. 9 Teilnahme am internationalen Informationsverfahren
1 Das BAFU stellt über das Biosafety Clearing House folgende Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung:
- a.
- alle für die Umsetzung dieser Verordnung notwendigen Bundeserlasse;
- b.
- alle internationalen Übereinkünfte der Schweiz zum grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen;
- c.
- Namen und Adressen der Bundesbehörden nach den Artikeln 8 Buchstabe d und 10;
- d.
- alle Entscheide, welche das Inverkehrbringen und die Einfuhr von gentechnisch veränderten Organismen oder die Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen betreffen;
- e.
- alle Entscheide über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, die zur Verarbeitung oder zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel vorgesehen sind, innert 15 Tagen nach deren Eröffnung; dabei müssen die Informationen mindestens die Angaben nach Anhang 2 enthalten;
- f.
- Zusammenfassungen von Biosicherheits- und anderen relevanten Umweltstudien;
- g.
- Angaben über Fälle von unabsichtlichen grenzüberschreitenden Verbreitungen;
- h.
- die Berichte nach Artikel 8 Buchstabe e.
2 Die Bundesbehörden nach Artikel 8 Buchstabe d stellen dem BAFU die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung.
Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen