Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen.

2 Sie gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Humanarzneimitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten.


Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen