1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen.
2 Sie gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Humanarzneimitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten.
Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen