Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Anforderungen an den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen
1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
< Art. 4 Sorgfaltspflicht
> Art. 6 Gruppierung der Organismen

Art. 5 Einschliessungspflicht und vorgängige Beurteilungen

1 Der Umgang mit folgenden Organismen muss in geschlossenen Systemen erfolgen, ausser wenn mit ihnen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 20081, der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20102 oder der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20053 in der Umwelt umgegangen werden darf:

a.
gentechnisch veränderte Organismen;
b.
pathogene Organismen;
c.
gebietsfremde wirbellose Kleintiere, invasive gebietsfremde Organismen nach Anhang 2 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 sowie Organismen, die als besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, 2 und 6 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20104 gelten (einschliessungspflichtige gebietsfremde Organismen).

2 Wer mit Organismen in geschlossenen Systemen umgeht, muss vorher das Risiko, das vom Vorkommen der Organismen ausgeht, ermitteln und bewerten (Gruppierung der Organismen) und anschliessend das Risiko der geplanten Tätigkeiten mit den Organismen ermitteln und bewerten (Klassierung der Tätigkeiten).

3 Wer mit gentechnisch veränderten Tieren und Pflanzen in geschlossenen Systemen umgeht, muss vorher mittels Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG sicherstellen, dass die Würde der Kreatur nicht missachtet wird.


1 SR 814.911
2 SR 916.161
3 SR 813.12
4 SR 916.20


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen