Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Anforderungen an den Umgang mit Organismen in der Umwelt
1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an den Umgang mit Organismen
< Art. 5 Information der Abnehmerinnen und Abnehmer
> Art. 7 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gentechnisch veränderten Organismen

Art. 6 Sorgfalt

1 Wer mit Organismen in der Umwelt in anderer Weise als durch Inverkehrbringen umgeht, muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, damit die Organismen, ihre Stoffwechselprodukte und Abfälle:

a.
Menschen, Tiere und Umwelt nicht gefährden können;
b.
die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.

2 Insbesondere sind die entsprechenden Vorschriften sowie die Anweisungen und Empfehlungen der Abgeberinnen und Abgeber zu befolgen.


Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen