Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Aufgaben der Behörden
7. Abschnitt: Weitere Aufgaben des BAFU und des UVEK
< Art. 58 Richtlinien, Aus- und Weiterbildung
> Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 59 Änderung der Listen von Anhang 2

Das UVEK passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der betroffenen Kreise die Listen von Anhang 2 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität gebietsfremder Organismen gelangt.


Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen