Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Aufgaben der Behörden
5. Abschnitt: Zugänglichkeit von Informationen
< Art. 53 Kosten
> Art. 55 Vertraulichkeit von Angaben

Art. 54 Öffentlichkeit der Informationen

1 Informationen, die beim Vollzug dieser Verordnung oder anderer Bundeserlasse über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, mit daraus gewonnenen Erzeugnissen, mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen erhoben werden, sind öffentlich, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2 Das BAFU informiert über die Ergebnisse der Erhebungen (Art. 50), des Monitorings (Art. 51) und der Bekämpfung (Art. 52), soweit keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.

4 Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich:

a.
Name und Adresse der für den Freisetzungsversuch oder das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen;
b.
allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften;
c.
Ziel des Freisetzungsversuchs oder Verwendungszweck der Organismen, die in Verkehr gebracht werden;
d.
Angabe des Orts des Freisetzungsversuchs;
e.
Ortschaft, wo gentechnisch veränderte Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind, direkt ausgebracht werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. c);
f.
Methoden und Pläne für die Überwachung der gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in der Umwelt und für Notfallmassnahmen;
g.
Zusammenfassung der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4;
h.
der Bericht nach Artikel 24 Absatz 1, nachdem das BAFU dessen Richtigkeit und Vollständigkeit festgestellt hat.

Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen