2. Kapitel: Anforderungen an den Umgang mit Organismen in der Umwelt
1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an den Umgang mit Organismen
< Art. 4 Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen
> Art. 6 Sorgfalt
Art. 5 Information der Abnehmerinnen und Abnehmer
Wer Organismen für den Umgang in der Umwelt in Verkehr bringt, muss die Abnehmerin oder den Abnehmer:
- a.
- über die Bezeichnung sowie die gesundheits- und umweltbezogenen Eigenschaften der Organismen, ihrer Stoffwechselprodukte und Abfälle informieren;
- b.
- so anweisen, dass beim vorschrifts- und anweisungsgemässen Umgang in der Umwelt Menschen, Tiere und Umwelt nicht gefährdet werden können und die biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigt werden;
- c.
- anweisen, welche Schutzmassnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung ergriffen werden müssen.
Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen