2. Kapitel: Anforderungen an den Umgang mit Organismen in der Umwelt
1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an den Umgang mit Organismen
< Art. 3 Begriffe
> Art. 5 Information der Abnehmerinnen und Abnehmer
Art. 4 Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen
1 Wer Organismen für den Umgang in der Umwelt in Verkehr bringen will, muss vorgängig:
- a.
- die möglichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch die Organismen, ihre Stoffwechselprodukte und Abfälle zum einen für den Menschen, zum andern auch für die Tiere, die Umwelt sowie für die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beurteilen; und
- b.
- zur begründeten Schlussfolgerung gelangen, dass keine solchen Gefährdungen und Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
2 Für die Beurteilung nach Absatz 1 Buchstabe a sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a.
- die Überlebensfähigkeit, die Ausbreitung und Vermehrung der Organismen in der Umwelt;
- b.
- mögliche Wechselwirkungen mit anderen Organismen und Lebensgemeinschaften sowie Auswirkungen auf Lebensräume.
Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen