4. Kapitel: Aufgaben der Behörden
1. Abschnitt: Freisetzungsversuche
< Art. 38 Erteilung der Bewilligung
> Art. 40 Neue Erkenntnisse
Art. 39 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllt, so führt das BAFU ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durch.
2 Es kann insbesondere:
- a.
- auf die Einreichung der Unterlagen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b, c, f und g beziehungsweise nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c und f oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, c und f verzichten;
- b.
- die Fristen zur Stellungnahme abkürzen.
Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen