4. Kapitel: Aufgaben der Behörden
1. Abschnitt: Freisetzungsversuche
< Art. 35 Rechtsnachfolge
> Art. 37 Prüfung des Gesuchs, Einbezug der Fachstellen
Art. 36 Gesuchsunterlagen, Publikation und Orientierung
1 Das BAFU prüft, ob die eingereichten Unterlagen (Art. 19, 20 bzw. 21) für die Beurteilung des Gesuchs vollständig sind. Sind die Unterlagen unvollständig, so weist es diese mit Angabe der noch fehlenden Informationen zur Ergänzung oder Überarbeitung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.
2 Es publiziert den Eingang des Gesuchs im Bundesblatt, sobald das Gesuch vollständig ist, und sorgt dafür, dass die nicht vertraulichen Akten während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen:
- a.
- am Sitz des BAFU;
- b.
- in der Gemeinde, in welcher der Freisetzungsversuch stattfinden soll.
3 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren Parteirechte beansprucht, muss während der Auflagefrist schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, Einsprache erheben.
4 Während der Auflagefrist kann zudem jede weitere Person zu den Akten schriftlich Stellung nehmen.
5 Das BAFU kann an öffentlichen Orientierungsveranstaltungen teilnehmen; es orientiert dabei über den Ablauf des Verfahrens.