Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Bewilligungen und Meldungen
2. Abschnitt: Inverkehrbringen
< Art. 24 Berichterstattung
> Art. 26 Massgebliches Bewilligungsverfahren

Art. 25 Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung benötigt, wer gentechnisch veränderte Organismen, pathogene Organismen oder gebietsfremde wirbellose Kleintiere für den Umgang in der Umwelt erstmals oder für eine neue Verwendung in Verkehr bringen will.


Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen