3. Kapitel: Bewilligungen und Meldungen
1. Abschnitt: Freisetzungsversuche
< Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen
> Art. 21 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren
Art. 20 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen
1 Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit pathogenen Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 12–14 nicht verletzt werden können.
2 Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten:
- a.
- Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs;
- b.
- ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang 3.1;
- c.
- die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere:
- 1.
- Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten,
- 2.
- Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden;
- d.
- die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4;
- e.
- einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Schutzmassnahmen zur Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 12 und 13 ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst:
- 1.
- Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden,
- 2.
- Dauer und Häufigkeit der Überwachung;
- f.
- Angaben darüber, ob die Öffentlichkeit über den geplanten Freisetzungsversuch informiert wird;
- g.
- den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind.
3 In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat.
4 Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind.
5 Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird:
- a.
- mit einem pathogenen Organismus an verschiedenen Orten;
- b.
- mit einer Kombination von pathogenen Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten.