Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Bewilligungen und Meldungen
1. Abschnitt: Freisetzungsversuche
< Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen
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Art. 20 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen

1 Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit pathogenen Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 12–14 nicht verletzt werden können.

2 Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten:

a.
Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs;
b.
ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang 3.1;
c.
die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere:
1.
Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten,
2.
Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden;
d.
die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4;
e.
einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Schutzmassnahmen zur Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 12 und 13 ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst:
1.
Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden,
2.
Dauer und Häufigkeit der Überwachung;
f.
Angaben darüber, ob die Öffentlichkeit über den geplanten Freisetzungsversuch informiert wird;
g.
den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind.

3 In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat.

4 Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind.

5 Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird:

a.
mit einem pathogenen Organismus an verschiedenen Orten;
b.
mit einer Kombination von pathogenen Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten.

Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen