1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Begriffe
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Umgang mit Organismen sowie mit ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen in der Umwelt, insbesondere mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen.
2 Für den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen gilt die Einschliessungsverordnung vom 25. August 19991.
3 Für den Arbeitnehmerschutz beim Umgang mit Mikroorganismen gilt die Verordnung vom 25. August 19992 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen.
4 Für das Inverkehrbringen pathogener Organismen:
- a.
- zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20053;
- b.
- zur Verwendung als Biozidprodukt gilt die Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20054.
5 Für das Inverkehrbringen gebietsfremder Insekten, Milben und Fadenwürmer zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft sowie für Freisetzungsversuche mit solchen Organismen gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005.
6 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit Organismen:
- a.
- im Rahmen klinischer Versuche am Menschen;
- b.
- die in den Anhängen 1 und 2 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20015 aufgeführt sind.