Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Bewilligungen und Meldungen
1. Abschnitt: Freisetzungsversuche
< Art. 17 Bewilligungspflicht
> Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen

Art. 18 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Verwendung angestrebt werden.

2 Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen ist erforderlich, wenn diese:

a.
für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind; oder
b.
nicht gebietsfremd und für Menschen und Wirbeltiere nicht pathogen sind.

3 Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind.


Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen