Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Anforderungen an den Umgang mit Organismen in der Umwelt
3. Abschnitt: Anforderungen an den Umgang mit pathogenen Organismen
< Art. 13 Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume vor pathogenen Organismen
> Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen

Art. 14 Sicherstellungspflichten für pathogene Organismen

1 Wer bewilligungspflichtige pathogene Organismen im Versuch freisetzen will (Art. 17), muss hinreichende finanzielle Mittel zur Feststellung, Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch solche Organismen sicherstellen.

2 Wer bewilligungspflichtige pathogene Organismen im Versuch freisetzen will, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:

a.
im Umfang von 1 Million Franken zur Deckung von Personen- und Sachschäden (Art. 59abis Abs. 1 USG); und
b.
im Umfang von 100 000 Franken zur Deckung von Schäden an der Umwelt (Art. 59abis Abs. 9 USG).

3 Wer solche Organismen für den direkten Umgang in der Umwelt erstmals in Verkehr bringen will, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:

a.
im Umfang von 2 Millionen Franken zur Deckung von Personen- und Sachschäden (Art. 59abis Abs. 1 USG); und
b.
im Umfang von 200 000 Franken zur Deckung von Schäden an der Umwelt (Art. 59abis Abs. 9 USG) .

4 Die Sicherstellungspflichten können erfüllt werden:

a.
durch den Abschluss einer Versicherung bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungseinrichtung;
b.
durch die Leistung gleichwertiger Sicherheiten.

5 Von der Sicherstellungspflicht sind befreit:

a.
der Bund sowie seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;
b.
die Kantone sowie ihre öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, sofern die Kantone für deren Verbindlichkeiten haften.

Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen