Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
< Art. 8 Achtung der Würde der Kreatur
> Art. 10 Tätigkeiten in geschlossenen Systemen

Art. 9 Gentechnische Veränderungen von Wirbeltieren

Gentechnisch veränderte Wirbeltiere dürfen nur für Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik an Menschen oder Tieren erzeugt und in Verkehr gebracht werden.


Stand am 28. November 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen