Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
< Art. 7 Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit
> Art. 9 Gentechnische Veränderungen von Wirbeltieren

Art. 8 Achtung der Würde der Kreatur

1 Bei Tieren und Pflanzen darf durch gentechnische Veränderungen des Erbmaterials die Würde der Kreatur nicht missachtet werden. Diese wird namentlich missachtet, wenn artspezifische Eigenschaften, Funktionen oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden und dies nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung ist dem Unterschied zwischen Tieren und Pflanzen Rechnung zu tragen.

2 Ob die Würde der Kreatur missachtet ist, wird im Einzelfall anhand einer Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen und der Bedeutung der schutzwürdigen Interessen beurteilt. Schutzwürdige Interessen sind insbesondere:

a.
die Gesundheit von Mensch und Tier;
b.
die Sicherung einer ausreichenden Ernährung;
c.
die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen;
d.
die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen;
e.
ein wesentlicher Nutzen für die Gesellschaft auf wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Ebene;
f.
die Wissensvermehrung.

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen gentechnische Veränderungen des Erbmaterials ohne Interessenabwägung ausnahmsweise zulässig sind.


Stand am 28. November 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen