Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
< Art. 6 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt
> Art. 8 Achtung der Würde der Kreatur

Art. 7 Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit

Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen nicht beeinträchtigen.


Stand am 28. November 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen