Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
< Art. 5 Begriffe
> Art. 7 Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit

Art. 6 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt

1 Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:

a.
den Menschen, die Tiere oder die Umwelt nicht gefährden können;
b.
die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.

2 Gentechnisch veränderte Organismen dürfen im Versuch freigesetzt werden, wenn:

a.
die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche in geschlossenen Systemen gewonnen werden können;
b.
der Versuch auch einen Beitrag zur Erforschung der Biosicherheit von gentechnisch veränderten Organismen leistet;
c.
sie keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten; und
d.
nach dem Stand der Wissenschaft eine Verbreitung dieser Organismen und ihrer neuen Eigenschaften ausgeschlossen werden kann und die Grundsätze von Absatz 1 nicht in anderer Weise verletzt werden können.

3 Gentechnisch veränderte Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten und wenn auf Grund von Versuchen im geschlossenen System und von Freisetzungsversuchen belegt ist, dass sie:

a.
die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen nicht beeinträchtigen;
b.
nicht zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art von Organismen führen;
c.
den Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
d.
keine wichtigen Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
e.
sich oder ihre Eigenschaften nicht in unerwünschter Weise verbreiten; und
f.
nicht in anderer Weise die Grundsätze von Absatz 1 verletzen.

4 Gefährdungen und Beeinträchtigungen müssen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden; dabei sollen auch die Zusammenhänge mit anderen Gefährdungen und Beeinträchtigungen beachtet werden, die nicht von gentechnisch veränderten Organismen herrühren.


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen