7. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 37 Übergangsfrist für die Verwendung von Antibiotika-Resistenzgenen
> Art. 38 Referendum und Inkrafttreten
Art. 37a1 Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen
Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 27. November 2013 keine Bewilligungen erteilt werden. Der Bundesrat erlässt bis zu diesem Zeitpunkt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).
Stand am 28. November 2010
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