5. Kapitel: Haftpflicht
< Art. 33 Beweiserleichterung
> Art. 35
Art. 34 Sicherstellung
Der Bundesrat kann zum Schutz von Geschädigten:
- a.
- den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen;
- b.
- den Umfang und die Dauer der Sicherstellung festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
- c.
- die Person, die die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der Vollzugsbehörde das Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden;
- d.
- vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört.
Stand am 28. November 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen