Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Haftpflicht
< Art. 33 Beweiserleichterung
> Art. 35

Art. 34 Sicherstellung

Der Bundesrat kann zum Schutz von Geschädigten:

a.
den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen;
b.
den Umfang und die Dauer der Sicherstellung festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
c.
die Person, die die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der Vollzugsbehörde das Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden;
d.
vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört.

Stand am 28. November 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen