Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Haftpflicht
< Art. 32 Verjährung
> Art. 34 Sicherstellung

Art. 33 Beweiserleichterung

1 Der Beweis des Ursachenzusammenhanges obliegt der Person, die Schadenersatz beansprucht.

2 Kann dieser Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen. Das Gericht kann den Sachverhalt ausserdem von Amtes wegen feststellen lassen.


Stand am 28. November 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen