2. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen
< Art. 18 Aktenzugang und Information der Öffentlichkeit
> Art. 20 Vollzugskompetenzen
Art. 19 Weitere Vorschriften des Bundesrates
1 Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 6–9 verletzt werden können.
2 Er kann insbesondere:
- a.
- den Transport sowie die Ein—, Aus- und Durchfuhr regeln;
- b.
- den Umgang mit bestimmten gentechnisch veränderten Organismen einer speziellen Bewilligung unterstellen, einschränken oder verbieten;
- c.
- zur Bekämpfung bestimmter gentechnisch veränderter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben;
- d.
- zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben;
- e.
- für den Umgang mit bestimmten gentechnisch veränderten Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben;
- f.
- im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen vorsehen.
Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen