Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen
< Art. 16 Trennung des Warenflusses
> Art. 18 Aktenzugang und Information der Öffentlichkeit

Art. 17 Kennzeichnung

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie für die Abnehmerinnen und Abnehmer als solche kennzeichnen, um die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nach Artikel 7 zu gewährleisten und um Täuschungen über Erzeugnisse zu verhindern. Die Kennzeichnung muss die Worte «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» enthalten. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

2 Der Bundesrat legt für Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die unbeabsichtigt Spuren gentechnisch veränderter Organismen enthalten, Schwellenwerte fest, unterhalb derer keine Kennzeichnung erforderlich ist.

3 Spuren gentechnisch veränderter Organismen gelten als unbeabsichtigt, wenn die Kennzeichnungspflichtigen nachweisen, dass sie die Warenflüsse sorgfältig kontrolliert und erfasst haben.

4 Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung von Erzeugnissen, insbesondere von Lebensmitteln und Zusatzstoffen, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden.

5 Er regelt, wie Organismen, die nicht gentechnisch verändert sind, als solche gekennzeichnet werden können, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Er erlässt auch Vorschriften über den Schutz vor Missbräuchen einer solchen Kennzeichnung.

6 Beim Erlass der Vorschriften dieses Artikels berücksichtigt der Bundesrat übernationale Empfehlungen sowie die Aussenhandelsbeziehungen.


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen