2. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen
< Art. 15 Information der Abnehmerinnen und Abnehmer
> Art. 17 Kennzeichnung
Art. 16 Trennung des Warenflusses
1 Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, muss die angemessene Sorgfalt walten lassen, um unerwünschte Vermischungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden.
2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und über Vorkehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen. Er berücksichtigt dabei übernationale Empfehlungen sowie die Aussenhandelsbeziehungen.
Stand am 28. November 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen