814.812.32
Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die allgemeine
Schädlingsbekämpfung
(VFB-S)
vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Februar 2009)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),
verordnet:
1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen
Art. 1 NotwendigkeitArt. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und BerufsbildungsinstitutionenArt. 5
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung
Art. 8 Eingeschränkte Anerkennung
Art. 8a Verweigerung der Anerkennung
4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 9 TrägerschaftArt. 10 Prüfungsstellen
Art. 11 BAG
Art. 12 Fachbewilligungsausschuss
Anhang 1 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse 1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie 2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und
Arbeitnehmerschutz 3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit 4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung 5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung
Anhang 2 Reglement über die Fachprüfungen 1 Gegenstand 2 Durchführung 3 Periodizität und Sprache 4 Ausschreibung 5 Anmeldung 6 Gebühr 7 Form und Dauer 8 Zulässige Hilfsmittel 9 Abnahme mündlicher Prüfungen 10 Bewertung 11 Ausschluss 12 Ausstellen der Fachbewilligung 13 Recht auf Einsicht
Anhang 3 Hinreichende Berufserfahrung
1 SR 814.81
2 Aufgehoben durch Ziff. V 12 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
Stand am 1. Februar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen