Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 1.41

(Art. 3)

Ozonschichtabbauende Stoffe

1 Begriffe

1 Als ozonschichtabbauende Stoffe gelten:

a.
alle vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (FCKW), wie:
1.
Trichlorfluormethan (FCKW 11),
2.
Dichlordifluormethan (FCKW 12),
3.
Tetrachlordifluorethan (FCKW 112),
4.
Trichlortrifluorethan (FCKW 113),
5.
Dichlortetrafluorethan (FCKW 114),
6.
Chlorpentafluorethan (FCKW 115);
b.
alle teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFCKW), wie:
1.
Chlordifluormethan (HFCKW 22),
2.
Dichlortrifluorethan (HFCKW 123),
3.
Dichlorfluorethan (HFCKW 141),
4.
Chlordifluorethan (HFCKW 142);
c.
alle vollständig halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (Halone), wie:
1.
Bromchlordifluormethan (Halon 1211),
2.
Bromtrifluormethan (Halon 1301),
3.
Dibromtetrafluorethan (Halon 2402);
d.
alle teilweise halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFBKW);
e.
1,1,1-Trichlorethan (CAS-Nr. 71-55-6);
f.
Tetrachlorkohlenstoff (CAS-Nr. 56-23-5);
g.
Brommethan (CAS-Nr. 74-83-9);
h.
Bromchlormethan (CAS-Nr. 74-97-5).

2 Den ozonschichtabbauenden Stoffen gleichgestellt sind Zubereitungen mit Stoffen nach Absatz 1, sofern sie sich in Behältern befinden, die ausschliesslich dem Transport oder der Lagerung dieser Zubereitungen dienen.

3 Als regenerierte ozonschichtabbauende Stoffe gelten Stoffe, die durch Verwertung gebrauchter ozonschichtabbauender Stoffe ohne deren chemische Veränderung hergestellt worden sind.

4 Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager.

5 Als Ausfuhr gilt auch das Verbringen aus einem offenen Zolllager, aus einem Lager für Massengüter oder aus einem Zollfreilager ins Ausland.

2 Herstellung

2.1 Verbot

Die Herstellung von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.

2.2 Ausnahme

Vom Verbot nach Ziffer 2.1 ausgenommen ist die Herstellung von regenerierten ozonschichtabbauenden Stoffen.

3 Einfuhr

3.1 Stoffe

3.1.1 Verbot

Die Einfuhr von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.

3.1.2 Ausnahme

1 Ozonschichtabbauende Stoffe dürfen mit einer Generaleinfuhrbewilligung nach Ziffer 3.1.3 eingeführt werden:

a.
für die Verwendungen nach Ziffer 6.2; und
b.
aus Staaten, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 19872 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und seiner Änderungen vom 29. Juni 19903, 25. November 19924, 17. September 19975 und 3. Dezember 19996 (Montrealer Protokoll) halten.

2 Für Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a und c–h wird die Generaleinfuhrbewilligung zudem nur im Rahmen der von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls genehmigten Mengen und Verwendungen erteilt.

3.1.3 Generaleinfuhrbewilligung

3.1.3.1 Grundsätze

1 Wer ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 3.1.2 einführen will, braucht eine Bewilligung des BAFU.

2 Sie wird als Generaleinfuhrbewilligung für bestimmte Stoffe für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres befristet und mit einer Nummer versehen.

3 Eine Generaleinfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin, von bestimmten ausländischen Exporteurinnen bestimmte Mengen ozonschichtabbauender Stoffe einzuführen. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

4 Die Zollveranlagung richtet sich nach der Zollgesetzgebung.

5 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss:

a.
bei der Einfuhr in der Zollanmeldung die Nummer der Generaleinfuhrbewilligung angeben; oder
b.
bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager der Zollstelle eine Kopie der Generaleinfuhrbewilligung vorlegen.

6 Die Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung muss auf Verlangen des BAFU nachweisen, dass die Einfuhr zu Recht erfolgt ist. Das BAFU kann diesen Nachweis bis fünf Jahre nach der Zollveranlagung verlangen.

7 Das BAFU entzieht die Generaleinfuhrbewilligung, wenn deren Bestimmungen durch die Inhaberin verletzt werden oder nicht mehr erfüllt sind.

8 Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Generaleinfuhrbewilligungen.

3.1.3.2 Gesuch

1 Wer eine Generaleinfuhrbewilligung erhalten will, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a.
den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;
b.
die Namen und die Adressen der ausländischen Exporteurinnen;
c.
zu jedem Stoff, der eingeführt werden soll:
1.
den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,
2.
die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19867 (ZTG),
3.
die vorgesehene Menge in Kilogramm,
4.
die Verwendungszwecke.

3 Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe verlangen.

4 Gesuche, welche Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a und c–h betreffen, müssen mindestens 14 Monate vor Beginn des Kalenderjahres eingereicht werden, in dem die Einfuhr stattfinden soll.

5 Über Gesuche nach Absatz 4 entscheidet das BAFU innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Entscheids der Vertragsparteienkonferenz des Montrealer Protokolls über die Menge eines bestimmten Stoffes, die während eines bestimmten Zeitraums für eine bestimmte Verwendung eingeführt werden darf.

6 Über vollständige Gesuche, welche die übrigen ozonschichtabbauenden Stoffe betreffen, entscheidet das BAFU innerhalb von 2 Monaten.

3.2 Zubereitungen und Gegenstände

3.2.1 Verbot

Verboten ist die Einfuhr von Zubereitungen und Gegenständen, die:

a.
ozonschichtabbauende Stoffe enthalten;
b.
mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt worden und in einer Anlage zum Montrealer Protokoll aufgeführt sind.

3.2.2 Ausnahme

Vom Verbot nach Ziffer 3.2.1 ausgenommen ist die Einfuhr von Zubereitungen und Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 eingeführt werden dürfen, sofern die Einfuhr aus Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.

4 Ausfuhr

4.1 Verbot

Verboten ist die Ausfuhr von:

a.
ozonschichtabbauenden Stoffen;
b.
Gegenständen, zu deren Gebrauch ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a, c–f und h nötig sind.

4.2 Ausnahme

Das Verbot von Ziffer 4.1 Buchstabe a gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls halten.

4.3 Ausfuhrbewilligung

4.3.1 Grundsätze

1 Wer ozonschichtabbauende Stoffe mit einem Bruttogewicht von mehr als 20 kg ausführen will, braucht eine Bewilligung des BAFU.

2 Sie wird als Ausfuhrbewilligung für bestimmte Stoffe erteilt, auf 12 Monate befristet und mit einer Nummer versehen.

3 Eine Ausfuhrbewilligung berechtigt deren Inhaberin zur einmaligen Ausfuhr bestimmter Mengen ozonschichtabbauender Stoffe an eine bestimmte ausländische Importeurin in einem Staat, der sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls hält. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.

4 Stoffe, die ausgeführt werden, müssen mit einer Herkunftsbezeichnung versehen sein.

5 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss die Ausfuhrbewilligung anlässlich der Zollanmeldung vorweisen.

6 Auf Verlangen des BAFU muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit nachgewiesen werden, dass die Ausfuhr zu Recht erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.

7 Das BAFU entzieht die Ausfuhrbewilligung, wenn deren Bestimmungen nicht mehr erfüllt sind.

8 Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Ausfuhrbewilligungen.

4.3.2 Gesuch

1 Wer eine Ausfuhrbewilligung erhalten will, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a.
den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;
b.
den Namen und die Adresse der ausländischen Importeurin;
c.
zu jedem Stoff, der ausgeführt werden soll:
1.
den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,
2.
die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des ZTG,
3.
den Namen und die Adresse der vorherigen Inhaberin,
4.
die vorgesehene Menge in Kilogramm.

3 Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der Stoffe verlangen.

4 Es entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von zwei Monaten.

5 Meldepflicht für Importeurinnen und Exporteurinnen

1 Die Importeurinnen und Exporteurinnen müssen dem BAFU jährlich bis zum 31. März die Mengen der ozonschichtabbauenden Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2, die im Vorjahr ein- oder ausgeführt worden sind, melden.

2 Die Meldungen müssen nach Stoffen und nach Verwendungszwecken aufgeschlüsselt sein.

3 Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 betrifft nicht die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und das Verbringen aus einem solchen ins Ausland.

6 Verwendung

6.1 Verbot

Ozonschichtabbauende Stoffe dürfen nicht verwendet werden.

6.2 Ausnahmen

1 Das Verbot nach Ziffer 6.1 gilt nicht für die Verwendung ozonschichtabbauender Stoffe zur Herstellung von Zubereitungen oder Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen.

2 Fehlt nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Zubereitungen und Gegenstände, so gilt das Verbot nach Ziffer 6.1 nicht für die Verwendung ozonschichtabbauender Stoffe:

a.
als Zwischenprodukte für die vollständige weitere chemische Umwandlung;
b.
zu den gemäss dem Beschluss X/19 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls8 erlaubten Forschungs- und Analysezwecken.

3 Das BAFU kann auf begründetes Gesuch für weitere Verwendungen befristete Ausnahmen gestatten, wenn:

a.
nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe oder für die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellten Zubereitungen und Gegenstände fehlt; und
b.
nicht mehr ozonschichtabbauende Stoffe eingesetzt werden, als für den angestrebten Zweck nötig ist.

7 Übergangsbestimmung

Zubereitungen und Gegenstände, die mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt worden sind und die in einer Anlage zum Montrealer Protokoll aufgeführt sind (Ziff. 3.2.1 Bst. b), dürfen noch während eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Anlage zum Montrealer Protokoll eingeführt werden.


1 Bereinigt gemäss Anhang 4 Ziff. 45 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
2 SR 0.814.021
3 SR 0.814.021.1
4 SR 0.814.021.2
5 SR 0.814.021.3
6 SR 0.814.021.4
7 SR 632.10
8 Der Text dieses Beschlusses kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen werden oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen