Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2.13

(Art. 3)

Brennstoffzusätze

1 Begriff

Brennstoffzusätze sind Stoffe oder Zubereitungen, die den Brennstoffen, namentlich zur besseren Verbrennung oder zur besseren Haltbarkeit, beigegeben werden.

2 Besondere Kennzeichnung

1 Auf der Verpackung von Brennstoffzusätzen muss darauf hingewiesen werden, dass sie nicht für Heizöl «Extra leicht» verwendet werden dürfen, wenn sie enthalten:

a.
Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen); oder
b.
Stoffe, die das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen, wie z. B. Magnesiumverbindungen.

2 Der Hinweis muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.

3 Beigabe zu Brennstoffen

Für die Beigabe von Brennstoffzusätzen zu Brennstoffen gelten die Anforderungen nach Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851.



Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen