Anhang 2.13
(Art. 3)
Brennstoffzusätze
1 Begriff
Brennstoffzusätze sind Stoffe oder Zubereitungen, die den Brennstoffen, namentlich zur besseren Verbrennung oder zur besseren Haltbarkeit, beigegeben werden.
2 Besondere Kennzeichnung
1 Auf der Verpackung von Brennstoffzusätzen muss darauf hingewiesen werden, dass sie nicht für Heizöl «Extra leicht» verwendet werden dürfen, wenn sie enthalten:
- a.
- Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen); oder
- b.
- Stoffe, die das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen, wie z. B. Magnesiumverbindungen.
2 Der Hinweis muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.
3 Beigabe zu Brennstoffen
Für die Beigabe von Brennstoffzusätzen zu Brennstoffen gelten die Anforderungen nach Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851.
1 SR 814.318.142.1
Stand am 1. August 2011
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